Allgemeine Geschäftsbedingungen
I. Geltungsbereich
Die vorliegenden AGB gelten für alle Angebote der ECC Projektconsult GmbH (in der Folge „ECC“) und Verträge zwischen ECC und jedem Auftraggeber (AG).
Abweichungen von diesen AGB, insbesondere allfällige Geschäftsbedingungen des AG, gelten nur, wenn sie ausdrücklich schriftlich vereinbart sind, wobei Korrespondenz mittels E-Mail als schriftlich im Sinne dieser AGB gilt. Für Geschäfte mit Verbrauchern gilt diese Bestimmung mit der Maßgabe, dass (bloß) Erklärungen des Verbrauchers, um wirksamer Vertragsbestandteil zu werden, der Schriftform bedürfen.
Im Falle eines Widerspruchs zwischen diesen AGB und dem beidseitig unterfertigten Auftrag gehen die Inhalte des Auftrags diesen AGB vor.
II. Angebote
Angebote der ECC sind 8 Wochen ab Ausstellungsdatum gültig.
III.Preise
Die angebotenen Preise sind veränderlich ( Stichtag 1.5.) und werden für Gehälter nach dem Index Bau KV – Angestellte und für das Sonstige gem. Bauindex wertgesichert.
Bei den angebotenen Preisen (Stundensätzen) handelt es sich um Nettopreise zuzüglich Umsatzsteuer im gesetzlichen Ausmaß.
IV. Auftragserteilung
Gegenstand und Umfang der Leistungen ergeben sich aus dem schriftlichen Auftrag.
Änderungen und Ergänzungen des zwischen dem AG und ECC abgeschlossenen Vertrages (insb des Leistungsumfangs bzw von Terminen und Fristen) bedürfen der Schriftform und Bestätigung der Vertragspartner; die Bestätigung hat dabei ebenso schriftlich zu erfolgen.
ECC ist berechtigt qualifizierte Sub- Fachpersonen zu beauftragen. Die von diesen Personen erbrachten Leistungen gelten wie von ECC erbrachte Leistungen.
V. Gutachten/Stellungnahmen
Umfasst der Leistungsumfang auch die Erstellung von Gutachten oder Ausarbeitung von Stellungnahmen, so ist der AG ist verpflichtet, ECC sämtliche Unterlagen und Informationen für die Gutachtenserstellung/Stellungnahme unaufgefordert zum ehest möglichen Zeitpunkt zur Verfügung zu stellen (Mitwirkungsverpflichtung des AG).
Das Gutachten/die Stellungnahme basiert auf den vom AG vorgelegten oder in dessen Auftrag eingeholten und im Gutachten/in der Stellungnahme beschriebenen Unterlagen, wobei ECC keine Haftung für die Richtigkeit und Vollständigkeit der Unterlagen übernimmt, sofern Unrichtigkeit bzw Unvollständigkeit nicht offenkundig waren.
Sollte vor Auftragsfertigstellung ein neuer oder geänderter Sachverhalt, der für den Gutachter zum Zeitpunkt der Erstellung des Gutachtens/der Stellungnahme diesem unverschuldet nicht bekannt war, wobei ihn keine Erkundungspflicht trifft, bekannt werden, so behält sich ECC das Recht vor das Gutachten/die Stellungnahme entsprechend abzuändern, die Leistungsfristen angemessen anzupassen und den erforderlichen Mehraufwand zu den vereinbarten Stundensätzen zu verrechnen.
VI. Abrechnung
Die Abrechnung erfolgt mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung monatlich und nach tatsächlich geleisteten Stunden nach den angebotenen Stundensätzen und nach der Qualifikation der Bearbeiter/in. Die kleinste Abrechnungseinheit ist 10 Minuten, abgerechnet wird pro begonnener Abrechnungseinheit.
Für Reisezeiten werden nach den angebotenen Stundensätze verrechnet. Reisespesen, und amtliches KM Geld werden nach tatsächlichem Aufwand zusätzlich verrechnet.
ECC ist mangels abweichender Vereinbarung zur Rechnungslegung jeweils zum Ende eines Kalendermonats berechtigt; erstmals ab Eingang des unterfertigten schriftlichen Auftrags.
VII. Zahlungen / Zahlungsziel
Sämtliche Rechnungen sind binnen 14 Tagen ab Rechnungsausstellung abzugsfrei zur Bezahlung auf das jeweils auf der Rechnung angegebene Konto fällig. Prüffristen verlängern die Zahlfrist nur, wenn dies vorab schriftlich vereinbart worden ist.
Eine Aufrechnung von Verbindlichkeiten des AG gegenüber ECC ist nur mit solchen Forderungen zulässig, die von ECC anerkannt oder rechtskräftig gerichtlich festgestellt wurden.
VIII. Haftung / Gewährleistung / Schadenersatz
ECC haftet – mit Ausnahme allfälliger Personenschäden – nur für grob fahrlässig oder vorsätzlich beim AG herbeigeführte Schäden und nur für dessen unmittelbare Schäden; die Haftung für mittelbare Schäden (entgangener Gewinn, ausgebliebene Einsparungen, Vermögensschaden, Zinsverluste, Schäden aus Ansprüchen Dritter gegen den AG oder sonstige Folgeschäden) wird generell ausgeschlossen. Bei leichter Fahrlässigkeit ist die Haftung von ECC mit maximal 5 % der Auftragssumme, höchstens jedoch mit EUR 100.000,00 begrenzt. Gegenüber Verbrauchern iSd KSchG gilt die vorstehende Bestimmung mit der Maßgabe, dass eine Haftung von ECC auch bei schlicht grober Fahrlässigkeit besteht.
Die Beweislast für das Vorliegen der Haftungsvoraussetzungen trifft den AG.
ECC haftet nicht, wenn der Schaden einen Leistungsanspruch des AG gegen Dritte (zB Versicherungen) begründet.
Schadenersatzansprüche verjähren abweichend zu den allgemeinen Regeln des ABGB nach einem Jahr ab Kenntnis von Schaden und Schädiger, spätestens jedoch zwei Jahre nach Leistungserbringung.
Werden durch ECC Dritte mit der Durchführung einzelner Leistungsteile beauftragt (vgl Punkt IV) und wird dem AG der beauftragte Dritte spätestenbs bei Leistungsbeginn namentlich mitgeteilt, so haftet ECC für das Verhalten Dritter nur im Rahmen des Auswahlverschuldens.
IX. Aussetzen der Leistung
Befindet sich der AG mit der Bezahlung fälliger Rechnungen der ECC auch nur teilweise in Verzug oder kommt er seiner in Punkt V statuierten Mitwirkungsverpflichtung nicht nach, so ist ECC berechtigt, die Leistungserbringung vorerst auszusetzen. ECC hat dem AG die Einstellung der Leistung anzuzeigen und ist berechtigt, die Leistungsfristen angemessen anzupassen und einen sich aus der Einstellung allenfalls ergebenden Mehraufwand zu den vereinbarten Stundensätzen zu verrechnen.
Die kursiv gekennzeichneten Bestimmungen gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern iSd ersten Hauptstücks des Konsumentenschutzgesetzes, BGBl 1979/140 idgF (KSchG) bzw nur nach Maßgabe der ausdrücklich festgehaltenen Einschränkungen.
X. Rücktritt vom Vertrag
Ein Vertragsrücktritt ist nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen nur aus wichtigem Grund zulässig.
Ein wichtiger Grund, der ECC zum Rücktritt berechtigt, liegt insbesondere dann vor, wenn der AG mit seinen Zahlungsverpflichtungen trotz Mahnung unter Setzung einer Nachfrist von 7 Kalendertagen und gleichzeitiger Androhung des Rücktritts in Verzug ist oder er seiner in Punkt V statuierten Mitwirkungspflichtung trotz Setzung einer Nachfrist von 7 Tagen nicht nachkommt. In diesem Fall bedarf es nach Ablauf der Nachfrist für den rechtswirksamen Vertragsrücktrittes keiner weiteren Nachfrist mehr.
Zudem ist ECC berechtigt, den sofortigen Rücktritt vom Vertrag zu erklären, wenn Umstände vorliegen, welche die ordnungsgemäße und zeitgerechte Erfüllung des Auftrages offensichtlich unmöglich machen oder erheblich erschweren und diese Umstände in der Sphäre des AG gelegen sind. Ein solcher Grund ist beispielsweise eine mehr als einmonatige Behinderung der Leistungen des AN, die nicht in der Sphäre des AN liegen.
Ein wichtiger Grund, der den AG zum Rücktritt berechtigt, liegt vor, wenn ECC mit der Erstellung des Gutachtens / der Stellungnahme trotz schriftlicher Androhung der Vertragsauflösung unter Setzung einer angemessenen, mindestens jedoch vierwöchigen Nachfrist in Verzug ist und ECC die Gründe, die zum Verzug geführt haben, schuldhaft zu vertreten hat.
Ein wichtiger Grund, der ECC zum Rücktritt berechtigt,liegt insbesondere auch dann vor, wenn sich die Gesellschaftsform des AG, die Gesellschafter/Gesellschafterinnen des AG und/oder deren Beteiligungsverhältnisse verändern (sog. Kontrollwechsel) und ECC dem Übergang des Vertragsverhältnisses nicht vorab zustimmt hat. "
ECC ist berechtigt vom Vertrtag zurückzutreten, wenn die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des anderen Vertragspartners mangels kostendeckenden Vermögens abgewiesen oder ein solches Insolvenzverfahren mangels kostendeckenden Vermögens aufgehoben worden ist.
ECC ist berechtigt vom Vertrtag zurückzutreten, wenn über das Vermögen des anderen Vertragspartners ein Insolvenzverfahren eröffnet worden ist und die gesetzlichen Vorschriften den Rücktritt vom Vertrag nicht untersagen.
ECC ist berechtigt vom Vertrtag zurückzutreten, wenn der andere Vertragspartner Handlungen gesetzt hat, um dem Vertragspartner in betrügerischer Absicht Schaden zuzufügen, insbesondere wenn er mit anderen Unternehmern nachteilige, gegen die guten Sitten oder gegen den Grundsatz des Wettbewerbs verstoßende Abreden getroffen hat;
Wird das Vertragsverhältnis aufgrund eines Rücktritts beendet, so sind die bis dahin erbrachten Leistungen nach den vereinbarten Stundensätzen in voller Höhe zu vergüten.
Wird das Vertragsverhältnis aus Gründen aufgelöst oder werden Leistungen abbestellt, so gebührt dem AN für die noch nicht erbrachten Teile der beauftragten Leistungen eine pauschale Abgeltung in Höhe von 25 % des für die entfallenen Leistungsteile vereinbarten Entgelts.
Der im Falle eines Rücktritts zu bezahlende Betrag (Entgelt für erbrachte und entfallene Leistungen) beträgt jedoch mindestens 50 % des bei vertragsgemäßer (vollständiger) Leistungserbringung gebührenden Entgelts. Dieses Mindestentgelt fällt bloß dann nicht an, wenn der Rücktritt durch den AG aus schwerwiegenden, von ECC verschuldeten Gründen erfolgt.
Ein Anspruch auf die Abgeltung bereits erbrachter Leistungen besteht aber auch in diesem Fall insofern, als die Leistungen seitens ECC bereits abgeschlossen sind und dem AG übergeben wurden (maßgeblich für den Zeitpunkt der Übergabe ist die Versendung durch ECC, nicht das tatsächliche Einlangen beim AG).
XI. Gerichtsstand und anwendbares Recht
Für allfällige Streitigkeiten aus diesem Vertrag, dessen Gültigkeit oder Zustandekommen wird die ausschließliche Zuständigkeit des sachlich zuständigen Gerichts am Sitz von ECC vereinbart.
Auf die Leistungen aus dem vorliegenden Vertrag findet ausschließlich österreichisches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts sowie des IPRG Anwendung. Für Verbraucher gilt diese Bestimmung nach Maßgabe des Art 6 der Verordnung 2008/593 über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht („Rom I“).
XII. Salvatorische Klausel
Sollte eine der Bestimmungen des Vertrages unwirksam sein oder werden, wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen des Vertrages nicht berührt. Die unwirksame Bestimmung gilt als durch eine solche wirksame Bestimmung ersetzt, die hinsichtlich ihrer wirtschaftlichen Auswirkung der zu ersetzenden Bestimmung betsmöglich entspricht.
XIII. Schutzrechte
Mit der Vergütung der Leistung ist nur deren Verwendung für den vereinbarten Zweck abgegolten. Schutzrechte am Leistungsgegenstand (Patentrechte, Marken- und Musterschutzrechte, Urheberrechte, insbesondere Namensnennung bei Vervielfältigungen und Veröffentlichungen o.Ä.) verbleiben beim Auftragnehmer.
XIV. Veröffentlichungen
Eine (auch nur auszugsweise) Vervielfältigung, Veröffentlichung von Schriftstücken, Gutachten/Stellungnahmen, die von ECC erstellt wurden, oder von Teilen hiervon, eine Weitergabe an Dritte (mit Ausnahme von Behörden und Gerichten) in elektronischer oder gedruckter Form ist ohne ausdrückliche Zustimmung von ECC nicht gestattet.
Das geistige Eigentum und die damit verbundenen Rechte, verbleiben, sofern nicht ausdrücklich Gegenteiliges vereinbart ist, bei ECC. Klargestellt wird, dass der AG mangels abweichender schriftlicher Vereinbarung an Werken der ECC, auch wenn sie im Zuge der Vertragserfüllung erstellt oder übergeben wurde, keinerlei Recht zur Nutzung erlangt, solange er das dafür vereinbarte Entgelt vollständig bezahlt hat.
Die AGB der ECC sind unter www.eccgmbh.at abrufbar.
Wien, im 2023